Ratgeben der Stat ze Auſpurch2023-11-012023-11-011315-12-051315-12-05CW20816https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1331Der Rat von Augsburg beurkundet, daß er auf die Bitte der Juden nach Übereinkunft mit dem großen und kleinen Rat und der Gemeinde von Augsburg den Juden gestattet hat, an einem bezeichneten Platz ein Badhaus zu errichten; dort dürfen sie, ihre Kinder, ihre christliche und jüdische Dienerschaft, sowie Juden aus fremden Ländern und Städten nach Belieben baden. Hingegen darf der Pfleger des Badehauses dort keinen Christen, er sei denn einen vom Gesinde der Juden, baden lassen; für jede Übertretung des Gebotes ist der Pfleger dem Vogt und der Stadt mit 5 Schillingen Augsburger Pfennigen straffällig. Dieser Beschluß wird rᷝan der ſtet Buch</i> aufgenommen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ratgeben der Stat ze Auſpurch - 1290 Dezember 5.Image