Hein̄r von wolfrath2023-11-012023-11-011322-03-051322-03-05CW40083https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2640Heinrich von Wolfratshausen, Vitztum Herzog Rudolfs [I.] von Bayern, weist im Auftrage des Herzogs den Richter von Kitzbühel an, nicht zu dulden, daß jemand in seinem Gerichtsbezirk außerhalb des Marktes Kitzbühel Fremde beköstige. Ausgenommen sind die rechtmäßigen Schenken rᷝ(Tœvern)</i> zu St. Johann, Kössen und Kirchdorf. Ferner soll im Gerichtsbezirk jeglicher Handel rᷝ(chaufe)</i> verboten werden. Nur die Kitzbühler dürfen Handel treiben, wo sie wollen. Für Auswärtige ist Kauf oder Verkauf nur auf öffentlichem Markt gestattet. Kein Landbewohner darf Wolle oder Leinen nach der Elle gemessen, Flachs oder ein anderes Gut als Verkaufsware rᷝ(bei dem pfenwert)</i> auf dem Markt abgeben außer den [Kitzbühler] und Münchener Bürgern. Keiner darf den Kitzbühler Weideplatz rᷝ(etzze)</i> nutzen, nur die Bürger und der von Hegel. Wessen Weideplatz daran anstößt, der soll ihn nach seinem Gutdünken umfrieden. Wer in dem Markt Bürger wird und über ein Jahr verblieben ist, der darf fernerhin darin bleiben. Vergehen gegen diese Verordnung sollen mit je einem Pfund an den Richter und die Stadt gebüßt werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2660. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hein̄r von wolfrath an Richtær von Chitzpvhel - 1297 März 5.Image