Albrecht van Gotes gnaden Hertzog van Oſterich vnd van Steyr / Herre van Chrayn / van der Marich / vnd van Portenaw2023-11-012023-11-011320-02-221320-02-22CW30484https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2131Herzog Albrecht [I.] von Österreich bestätigt die folgende, am 2. Februar 1295 getroffene Verkaufsabmachung zwischen dem [Dominikanerinnen-]Kloster Tulln und den Bürgern von Wien. Priorin Engelgut und der Konvent des Dominikanerinnenklosters Tulln verkaufen in Übereinstimmung und mit dem Rat ihrer Freunde ihr Haus an dem Kienmarkt in Wien mit der Kapelle, das vorher Berchtold dem Kamerer gehörte und das ihnen Bruder Konrad [von Tulln], der frühere Landschreiber in Österreich, gab, an 2 Wiener Bürger, Herrn Heinrich von der Neiß und Herrn Andreas, und alle ihre Erben. Die Kapelle erhalten sie zum Verleihen [als Eigentum], das Haus als Besitz im bisherigen Rechtszustand. Das haben die beiden Wiener teils bar mit 150 Pfund Pfennigen Wiener Münze, teils durch ein Burgrecht [an dem Hause] in Höhe von 25 Pfund abgegolten. Von dem Burgrecht des Hauses sollen sie dreimal im Jahr -- Weihnachten, am 24. April, am 29. September -- je ein Drittel entrichten, bis sie das Burgrecht allein [Bd. 3 S. 323 Z. 5 ist zu berichtigen: rᷝzaintzigen.</i> Der Schreiber der Urkunde setzt häufig über rᷝi</i> keinen Strich. Im allgemeinen ist rᷝi</i> vor rᷝn</i> jedoch (bis auf einige Fälle, so z. B. Z. 5) bezeichnet. Paläographisch ist rᷝin</i> (ohne rᷝi-</i>Strich) kaum von rᷝm</i> zu unterscheiden] oder gemeinsam mit einem anderen Burgrecht ablösen wollen oder können. Doch müssen sie für je 1 Pfund des Burgrechtes 1 Pfund Gülten an einem Wiener Haus kaufen oder nachweisen, dessen Ertrag gesichert ist und dessen Steinbau ohne die Holzaufbauten auf 10 Pfund eingeschätzt wird. Wird aber das Mauerwerk auf 20 Pfund oder mehr taxiert, so werden die Nonnen 1 Pfund Gülten für je 10 Pfund [Burgrecht] annehmen, soweit der Ertrag des Hauses reicht. Um bei Kauf und Einschätzung solcher Häuser Unstimmigkeiten zu vermeiden, werden beide Vertragspartner je 2 Sachverständige benennen, die die für beide Teile bindende Abschätzung vornehmen werden. Im Notfall soll ein Übermann die Entscheidung treffen. Das Kloster wird sich an diese Abmachung über das Haus halten und [den beiden Käufern] nach Landes- und Wiener-Recht das Haus rᷝvreinn</i> und rᷝſchermen</i>; ebenso werden Kloster und Konvent bei Ansprache für das Haus den Bürgern rᷝschermen</i> sein. -- Zum Verkaufsobjekt vgl. Corpus Nr. 1667, 1735, 1736. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Albrecht van Gotes gnaden Hertzog van Oſterich vnd van Steyr / Herre van Chrayn / van der Marich / vnd van Portenaw - 1295 Februar 22.Image