burger von kligenoweruͦdger der ſcultheis2023-11-012023-11-011322-03-211322-03-21CW40099https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2655Schultheiß Rüdiger und die Bürger von Klingnau bekunden nach dem Recht, das ein freier Mann besitzt, das ihm nach der Erbteilung mit seinen Verwandten zugefallene Gut zu vergaben: Vor den Ausstellern hatte der verstorbene Walther der Schachner zu Gunsten des Wilhelmitenhauses Sion [bei Klingnau] auf die Äcker und alles, was zu der von ihm in Gippingen bewohnten Schuposse gehört, verzichtet, die er bereits vorher mit der Hand seiner nächsten Erben vor Bertold, dem Vogt von Murg, aufgegeben hatte. Ausgenommen blieb die Hofstatt; diese hat der jeweilige Besitzer mit 13 Pfennigen in der Stadt rᷝ(burg)</i> zu versteuern. Der verstorbene Walther gab [ferner] den Brüdern 1 Juchart Ackers in seinem Rodeland rᷝ(gerute),</i> wo sein Wald lag; diese ist von der Steuer für die Hofstatt nicht betroffen. Diese Schenkung bewiesen die Brüder nach Walthers Tod seiner Witwe Mechthild vor öffentlichem Gericht mit 7 [Bd. 4 S. 58 Z. 22-24] namentlich genannten geistlichen und weltlichen unbescholtenen Leuten (darunter dem Schultheißen Rüdiger). Die Aussteller bestätigen den Rechtsvorgang durch ihr Siegel und beurkunden, daß Walther für den Nießnutz, den er und seine Ehefrau von dem Besitz der Brüder erhalten haben, eine Vertragsstrafe rᷝ(angewete)</i> von 12 Pfund für denjenigen seiner Verwandten festgesetzt hat, der das Gut ansprechen sollte. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0burger von kligenowe; ruͦdger der ſcultheis an das hûſ ze ſyon dien bruͦdern ſant wilhelms ordens - 1297 März 21.Image