Chunrat von goteſ genaden Abte dacz ſant Pauls in dem Lauental2023-11-012023-11-011317-10-241317-10-24CW21135https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1637Abt Konrad von St. Paul im Lavanttal beurkundet, daß nach dem Spruch der Herren Hertnit von Stadeck, des Hauptmanns von Steiermark, Wernher von Schlierbach und Gotschalk von dem Hause [am Pacher] der Streit zwischen ihm und seinem Gotteshaus einerseits und Rudolf dem Richter von Marburg und Eberhart anderseits über die Besitzungen in Pressek und Gams, auf die sie Anspruch erhoben, wie folgt entschieden wurde: Abt Konrad hat Rudolf und Eberhart sowie deren Erben mit 6 Mark Gülten belehnt, wo immer sie dem Gotteshaus aus seinem alten Besitz diesseits und jenseits der Drau im Umkreis einer Meile um Marburg frei werden. Sobald Güter frei werden, sollen sie sie von den Boten des Gotteshauses übernehmen. Gefällt ihnen eines nicht, so sollen sie warten, bis ein anderes frei wird. Sitzen auf einem Lehen 4 oder 3 Erben und sterben alle bis auf einen, so erhalten Rudolf und Eberhart das Lehen, außer es ist des Überlebenden Leibgeding. Dann soll das Gut nach dessen Tode an niemand anderen als an Rudolf und Eberhart oder deren Erben verlehnt werden, bis die 6 Mark Gülten voll sind. Wernher von Schlierbach und Gotschalk von dem Hause erklären als Schiedsrichter feierlich, daß diese Übereinkunft und diese Handfeste aus ihrer rᷝbeider mvnde geſchriben iſt.</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chunrat von goteſ genaden Abte dacz ſant Pauls in dem Lauental - 1292 Oktober 24.Image