Berhdolt Von mulhuſen2023-11-012023-11-011317-07-081317-07-08CW21092https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1597Berchtold von Mühlhausen beurkundet, daß er die ihm zustehenden 6 rᷝnutze</i> von dem Hofe in Bruchsal, der seiner Tochter gehört, und das Dorf Gundelsheim mit allem Ertrag und Recht, wie er sie hatte, dem Komtur und den Brüdern von Heimbach und ihrem Orden gegeben hat ausgenommen den Kirchsatz und freiwerdende Lehen. Bruder Johannes von Malberg soll diesen Besitz so lange verwalten und darüber Rechnung legen, bis sie 160 Mark gutes Silber eingenommen haben, die wie folgt verwendet werden sollen: 60 Mark erhält Johann von Helmotsheim zur Bestreitung seines Unterhaltes im Orden, 60 Mark sollen dessen Mutter als Leibgeding ausgesetzt werden, 18 Mark zur Errichtung einer Gott und dem hl. Johannes geweihten Kapelle, 2 Mark für ein ewiges Licht in dieser Kapelle, 20 Mark an eine dem Bruder Johannes von Malberg bekannte Stelle zu Kost und anderer Verwendung, 17 Pfund Heller an das Haus in Bruchsal, um davon einen Zins für die Mühle in Helmotsheim zu kaufen, wodurch die Mühle dem Aussteller frei sein soll. Von dem Gut soll man der Frau von Helmotsheim alljährlich geben 20 Achtel Korn, Dinkel und Roggen, bis die 60 Mark, von denen das Leibgeding errichtet wird, bezahlt sind. Die Brüder sollen die angeführten Güter unbeschadet in Besitz haben, bis die oben genannten Summen [160 Mark, 17 Pfund Heller, 20 Malter Korn] eingebracht sind; danach soll das Gut dem Berchtold und seinen Erben wieder frei sein. Werden die Summen innerhalb von 6 Jahren nicht voll ausbezahlt, so wird Berchtolds Tochter von Liebenberg und deren Kindern der Hof zu Bruchsal frei, und die Brüder behalten dafür das Gut zu Gundelsheim, bis sie voll ausbezahlt sind. Haben die Brüder irgendwelchen Schaden an dem genannten Gut durch Krieg, Hagel, Mißwachs, Brand und Brandstiftung, so wird ihnen Berchtold diesen innerhalb Monatsfrist nach erfolgter Anmeldung bei ihm oder seinem Vogt vergüten. Tut er es nicht, so sollen seine Bürgen gemahnt werden, in Bruchsal nach Geiselschaftsrecht bis zur erfolgten Leistung zu haften. Berchtold und Kuone von Helmotsheim, sein Vogt, haben sich eidlich verpflichtet, die Brüder in keiner Weise zu behindern, sie getreu zu schützen und mit den anderen Bürgen Bürgschaft zu leisten. Wird ein anderer zum Vogt eingesetzt, so soll er zur Bürgschaft verpflichtet werden, ehe man ihm die Burg überantwortet. Neben Berchtold und dem Vogt werden 3 [S. 736 Z. 3--4] namentlich genannte Bürgen gestellt mit der eidlichen Verpflichtung, 7 Nächte nach der Mahnung in Bruchsal Einlager zu leisten oder, wenn es einer dort nicht kann, in der nächsten Stadt. Dazu tritt als geistlicher Bürge der Pfaffe Heinrich; 2 weitere den Brüdern genehme Bürgen sollen bis zum 29. September genannt werden. Hat ein Bürge andere Verpflichtungen oder stirbt ein Bürge, so soll ein gleichwertiger Ersatz innerhalb Monatsfrist ge. stellt werden oder die anderen Bürgen sind zum Einlager verpflichtet, bis der Ersatz geschaffen ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Berhdolt Von mulhuſen an brvͦderen; Cōmentv̂r Von heinbach; Ordine - 1292 Juli 8.Image