Capi- til datz brihſenEberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſtfridrich der Techant2023-11-012023-11-011322-06-151322-06-15CW40182https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2735_BDompropst Eberhart, Dechant Friedrich und das Kapitel zu Brixen beurkunden, daß sie nach dem Tode Albrechts des Rauhen, der von ihnen als Leibgeding ihren [Bd. 4 S. 106 A und B: Z. 22-24] der Lage nach beschriebenen Meierhof zu Mellaun hatte, dessen Kinder in ihrem Unglück aufrichten wollten. Sie liehen daher den genannten Hof an den ältesten Sohn Bertold, ihren Zehnten zu Kiens und Pfalzen an dessen Bruder Heinrich als Leibgedinge. Beim Tode des einen hat der andere kein Recht auf das Gut des Stiftes, das der Verstorbene erhalten hat, sondern dieses fällt an das Kapitel zurück. Beide haben von Hof und Zehnten den bisherigen festgesetzten Zins an Korn, Pfennigen und sonstigen Leistungen rᷝ(dienſt)</i> zu entrichten. Für die Zinszahlung ist für 5 Jahre Frau Alheid von Neuenburg, Ehefrau Konrads (Herrn Gottschalks Sohn ab dem Berg), mit Einwilligung ihres Ehemannes mit ihrem gesamten Besitz Bürge des Kapitels geworden und hat vor Zeugen gelobt, allen Ausfall an Zinsen aus ihrem Besitz zu ersetzen. Die beiden Brüder haben versprochen, nach Ablauf der 5 Jahre den Zins mit zuverlässigen Leuten und achtbaren Bürgen entsprechend zu sichern, falls das Kapitel das verlangt. Nachdem Frau Alheid diese Bürgschaft übernommen hatte, versprachen Bertold (und dessen Ehefrau Alheid) und Heinrich (und dessen Ehefrau Irmgard) eidlich, daß Alheid und ihr Ehemann Konrad sich für alle durch die Bürgschaft entstehenden Schäden an ihrem gesamten Besitz schadlos halten könnten. Auch dies wurde vor den selben Zeugen im Baumgarten Konrads vereinbart. Sterben Bertold oder Heinrich, oder beide, in der [Bürgschafts-]Frist, dann soll Konrad ab dem Berg für seine Ehefrau Alheid mit Zustimmung des Kapitels für das laufende Jahr Hof oder Zehnt, oder beides, in Besitz nehmen und davon den vereinbarten Zins leisten. Nach Ablauf des Jahres sollen er oder seine Ehefrau den Zehnten oder den Hof mit dazugehörigem Gericht dem Kapitel wieder übergeben. Verweigert das Kapitel bei einem Todesfall die Zustimmung zu dieser Besitzübernahme für das laufende Jahr, so ist Alheid ihres Versprechens und ihrer Bürgschaft sofort ledig. Das Kapitel kann dann mit dem Gut nach Gutdünken verfahren. -- A und B von gleicher Hand, textlich übereinstimmend, obwohl es sich um Gegenurkunden handelt. A (Urkunde des Kapitels) besiegelt von Alheid und Konrad, B (Urkunde der Bürgen) besiegelt vom Kapitel. -- A und B:imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der Techant an alheiden; Chunraden - 1297 Juni 15.Image