2023-11-012023-11-011324-01-021324-01-02CW40634https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3173Albrecht Rulenderlin, der [Bürger-] Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß der Ritter Johannes der Junge von Kageneck und dessen Ehefrau Gertrud gemeinsam für sich und ihre Erben ihre [Bd. 4 S. 370 Z. 18-19] der Lage nach beschriebene Hofstatt in rᷝwitengaſſen</i> an Heinrich Mulin und dessen Ehefrau Hedwig für einen jährlichen Zins von 1 Pfund ortsüblicher Straßburger geliehen haben, der nicht gesteigert werden darf und nach der Gewohnheit der Stadt zu entrichten ist. Heinrich, Hedwig und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz. Wenn sie ihr Recht an der Hofstatt verkaufen wollen, so sollen sie es zuerst den Eigentümern anbieten. Wollen diese nicht so viel dafür geben wie andere, so dürfen sie es anderweitig verkaufen. Bei diesem und jedem späteren Besitzwechsel ist stets Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einer Änderung der Eigentümer. Dann soll die Hofstatt [den Inhabern] zu den gleichen Bedingungen geliehen werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Januar 2.Image