herman von Bonſteten2023-11-012023-11-011311-02-011311-02-01CW20231https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/785Herman von Bonstetten, Richter an König Rudolfs Statt, beurkundet unter Schilderung des bisherigen Prozeßverlaufes, daß vor und von ihm dem Bischof Heinrich (IV) von Basel der Hof zu Nollingen und seine Zubehör zugesprochen wurde, und der Bischof den Hof und seine Zubehör solange in Gewalt und Besitz haben solle, bis diese ihm auf dem Rechtswege abgesprochen würden. Der Bischof hatte Herrn Johanns von Laubgassen mit der Klage für seine, des Johannes, Person beauftragt, und dieser hatte die Sache soweit geführt, daß das Gericht mit Urteil ihm, dem Johannes von Laubgassen, den Hof und seine Zubehör zusprach mit der Maßgabe, daß er, Johannes, Hof und Zubehör solange behalten solle, bis sie ihm auf dem Rechtsweg streitig gemacht und abgesprochen würden. Hierauf gab Johannes von Laubgassen sein Klagerecht und was er durch Urteil [betreffend Hof und Zubehör] vor Gericht [für seine Person] erreicht hatte, in die Hand des Bischofs zurück, so daß der Bischof nun seinerseits das obige Urteil auf dem Rechtswege für sich erlangen konnte. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0herman von Bonſteten an Johanneſ von loͮbegaſſun - (1286) FebruarImage