albreht von Strvbing der vitztvm2023-11-012023-11-011320-02-051320-02-05CW30475https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2122Vitztum Albrecht von Straubing beurkundet, daß Abt Karl von St. Emmeram in Regensburg einen Streit zwischen der Bauerngenossenschaft der Gemeinde von rᷝMvndreiching</i> einerseits und Meier Ekbrecht von rᷝRempelchofen</i> anderseits ihm [zur Schlichtung] übertragen hatte. Die Gemeinde Mündreiching forderte, daß Ekbrecht an ihren Abgaben und Quartierlasten teilnehmen sollte. Albrecht hatte entschieden: Kann Ekbrecht mit den glaubwürdigsten und ältesten [Leuten] nachweisen, daß er zu diesen Leistungen nie verpflichtet war, so soll er von der Forderung [der Gemeinde] frei sein, solange er auf dem Hof Rempelchofen sitzt. Darauf wurden 5 [Bd. 3 S. 317 Z. 25-26] namentlich genannte Männer befragt, deren Aussage als entscheidend gelten sollte. Sie sagten unter Eid aus, daß Ekbrecht oder der jeweilige Besitzer von Rempelchofen nicht mit der Dorfgemeinde Mündreiching zu Abgaben oder Quartierlasten verpflichtet sei. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0albreht von Strvbing der vitztvm - 1295 Februar 5.Image