2023-11-012023-11-011324-07-151324-07-15CW40883https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3416Der [Bürger-] Meister Nikolaus Friedrich und der Rat von Straßburg beurkunden, daß vor ihnen Burkard Sturm von Schnersheim [B. Truchtersheim] und dessen Ehefrau nachfolgend aufgeführten Besitz gemeinsam an Priorin und Konvent des [Augustinerinnen-] Klosters St. Markus außerhalb der Straßburger Stadtmauer mit allem Recht gegeben haben: 30 Viertel Gülte Roggen und Gerste, die sie nach ihrer Aussage im Bann von Schnersheim besitzen, ferner 4 Viertel Roggengülte in dem Bann zu Hördt [b. Brumat], ferner die Eigentumsrechte an dem Gut, das die genannte Gülte einbringt, 2 Rebacker in dem Bann zu Bietenheim [b. Molsheim] und ½ Rebacker in dem Bann zu Ittenheim [b. Truchtersheim]. Die Stifter haben sich kein Recht an den Besitzungen vorbehalten. Sie haben vor den Ausstellern versichert, daß sie die Schenkung freiwillig um Gottes und um ihres Seelenheils willen vorgenommen haben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Juli 15.Image