Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch2023-11-012023-11-011311-12-161311-12-16CW20303https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/854_AErzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er sich mit seinem Getreuen Friedrich von Pettau unter Beirat seines Kapitels und seiner Dienstmannen verglichen hat wegen der Ansprüche und Kriegsfälle, die zwischen ihm und dem Salzburger Hochstift einerseits und Friedrich von Pettau andrerseits stattgehabt haben. Beide Teile sind zu einem ganzen Frieden gekommen folgenden Inhalts: A 1) Der Erzbischof verspricht, die zwischen seinem Vorgänger Friedrich [von Walchen] und Friedrich von Pettau zustande gekommene Sühne [vgl. F. Martin, Reg. I 123 Nr. 958 f.] einzuhalten in allen Bestimmungen, die in dem Instrument enthalten sind. 2) Der Erzbischof und seine Kirche vergeben Friedrich von Pettau allen Schaden, den er und seine Leute ihnen mit Raub und Brand und anderen Bedrückungen in der Stadt Pettau oder im Land an Leuten und Gut bis zum Urkundendatum zugefügt haben. 3) Sie verzichten des weiteren auf alle Urteile und Entscheidungen von geistlichen und weltlichen Gerichten, die sie gegen Friedrich von Pettau zu erlangen, eingeleitet hatten betreffend seine Burg Wurmberg und andere Lehen, die Friedrich von der Salzburger Kirche zu Lehen hatte. 4) Sie verzichten auch auf die 5000 Mark, die bei geistlichem Gericht vor dem päpstlichen Richter zu Lasten Friedrichs von Pettau ihnen zugesprochen wurden, sowie auf Ersatz dessen, das Friedrich über das ihm zustehende Maß und Recht aus erzbischöflich-salzburgischem Vermögen genutznießt hat. 5) Der Erzbischof und seine Kirche nehmen Friedrich von Pettau wieder vollständig zu Gnaden an. </b>B.<b> 1) Friedrich von Pettau hingegen gibt für sich und seine Erben die später näher bezeichneten Zehenthöfe und Dörfer, die sein Pfand aus Bischof Eberhards und Bischof Philipps Zeiten [vgl. F. Martin, Reg. I 89 Nr. 686] waren, auf und verzichtet für sich auf alles Recht und alle Ansprüche, die sich aus Pfand, Lehenschaft oder Urkunden der Erzbischöfe Eberhard und Philipp auf den Zehnten und in den Dörfern nachweisen lassen. 2) Er überläßt der Salzburger Kirche die 3000 Mark Silber, mit denen er [1279 X. 22] von König Rudolf die Häuser zu Pettau und auch die Stadt selbst löste, als dieses Pfand von den Königen von Ungarn und Böhmen an König Rudolf kam [vgl. O. Redlich Reg. 1140; F. Martin Reg. I 119 Nr. 927]. 3) Er hat auch der Salzburger Kirche geschworen, daß er die Häuser zu Pettau und die Stadt selbst getreulich verwalten will, doch so, daß er bei dieser Pflege nicht mehr Rechte besitze und ausübe, als ihm in der Handfeste Erzbischof Friedrichs [vgl. F. Martin, Reg. I 122 f. Nr. 957/58] zugestanden sind. 4) Er wird auch die Bürger von Pettau in der Stadt und auf dem Land eifrig beschützen und nicht zulassen, daß sie sich gegenseitig ein Leid zufügen, oder daß seine Leute ein Leid ihnen zufügen. 5) Er wird auch die von ihm freigelassenen Zehentleute und Holden, die auf den obgenannten Zehenthöfen und Dörfern sitzen, weder mit Steuer noch Nachtquartier noch Verpflegungspflicht oder anderem schädigen und beschweren, und wird eben all das einhalten, wozu er gemäß der Handfeste Erzbischof Friedrichs den Leuten der erzbischöflichen Domänen verpflichtet ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch an friderich von petowe; Friderichen von Petowe - 1286 Dezember 14)Image