Hertzog Rudolf von gotes genaden Pfallentzgraf ze Rein / vnd Hertzoge ze Bairen2023-11-012023-11-011321-03-311321-03-31CW30744https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2383Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rheim, Herzog zu Bayern, bestätigt für sich und seinen Bruder Ludwig [IV.] den Bürgern von Nabburg ihre überkommenen rᷝBurchreht</i> [Stadtrechte]. Es handelt sich um folgende Bestimmungen: Erwerb des Bürgerrechtes, Rechte und Pflichten in der Stadt, Stuerrecht des Herzogs, Gerichtsbarkeit bei Anschuldigung von Totschlag und Verwundung, Haftung des Vaters bei Verbrechen des Sohnes, Fragen der Gerichtsbarkeit in der Stadt, herzogliches Geleit, Brau- und Schankprivileg, Zwang zur Wiederverheiratung von Verwitweten. Im Ganzen erhält Nabburg die Rechte der Stadt Amberg [vgl. Corpus Nr. 1914], ohne daß diese im einzelnen aufgeführt sind. -- Vgl. Corpus Nr. 2370. Eine 2. Ausfertigung von Corpus Nr. 2383 wird in den Nachträgen gedruckt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hertzog Rudolf von gotes genaden Pfallentzgraf ze Rein / vnd Hertzoge ze Bairen an Burgær von Nappurch - 1296 März 31.Image