Florens Grave van hollant2023-11-012023-11-011290-05-221290-05-22CW20734https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1257Graf Florens [V.] von Holland bestätigt dem Komtur und den Brüdern des Deutschen Hauses in Koblenz, den Empfängern dieser Urkunde, eine [wegen der Lücken nicht deutlich zu umschreibende] Schuld und überläßt zu deren Tilgung dem Deutschen Hause zu Koblenz die Hälfte seiner Zinsen, Geldeinkünfte, Bußgelder rᷝ(forfait)</i> und der Zolleinkünfte aus ganz Südholland, Nordholland, Kennemerland, Vriesland und Seeland, ausgenommen die Zölle von Dordrecht. Bis zur Tilgung der Schuld stehen die Boten des Deutschen Hauses, die das Geld eintreiben, in Schutz und Kost des Grafen. Werden die Gläubiger durch den Grafen oder sonst jemanden aus dem Genuß von diesen Einkünften gebracht, so wird der Graf den Schaden zugleich mit dem Kapital erstatten. Zur Sicherheit stellt er 12 namentlich genannte Ritter und 4 Knappen aus dem Hochadel als Bürgen. Auf Anforderung sind diese binnen 8 Tagen zum Einlager in Dordrecht verpflichtet, wobei sich Jan van Arkel durch zwei wohlgeborene Knappen vertreten lassen kann. Die Bürgen geloben, ihrer Bürgschaftspflicht gewissenhaft nachkommen zu wollen, und erklären sich, soweit sie diese Verpflichtung besiegelt haben, ausdrücklich als pflichtig, auch wenn einzelne der genannten Bürgen die Siegelung verweigern sollten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Florens Grave van hollant an broederen van den duiſkenhuis van covelenſe; commendeur - 1290 Mai 22.Image