2023-11-012023-11-011324-04-081324-04-08CW40764https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3299Walther zum Stern, Schaffner und Richter des Grafen Tiebalt von Pfirt zu Sennheim, beurkundet, daß vor ihm im Gericht Heinrich an dem Berg von Uffholz und dessen Tochter Anna mit der Hand des Vaters ihren gesamten Besitz zu Sennheim, Uffholz, Wattweiler, Bernweiler und in den 4 Bannen, seien es Häuser, Höfe, Äcker, Reben, Wiesen oder sonstiges, für 70 Pfund Pfennige an Berchta, Priorin des Zisterzienserinnenklosters Blotzheim, als der Beauftragten der Äbtissin und des Konventes verkauft und den Erhalt des Geldes bestätigt haben. Heinrich und mit seiner Hand seine Tochter Anna geben das Gut der Priorin mit allen bisherigen Rechten auf und gestatten ihr, auf das Gut zu reisen, um die Besitzrechte rᷝ(gewer)</i> an sich zu ziehen und selbst oder durch andere für das Kloster auszuüben. Sie fertigten der Priorin das Gut mit allen Sicherheiten aus, die durch Recht oder Gewohnheit notwendig sind und wie es mit rechtmäßigem Urteil vor Gericht von allen, die anwesend waren und befragt wurden, geurteilt wurde. Sie gaben der Priorin ihr Wort rᷝ(gelopten ... bider trvwe),</i> das Geschäft einzuhalten, weder selber noch durch andere auf irgendeine Weise dagegen vorzugehen und für das Gut im Notfall überall dem Recht entsprechend gegen jedermann einzutreten. Ferner verzichteten sie auf alle erdenklichen Rechtsmittel, mit denen der Verkauf jetzt oder später beeinträchtigt werden könnte. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 April 8.Image