Vlrich von Rvkhendorf2023-11-012023-11-011320-11-091320-11-09CW30624https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2266Ulrich von Ruchendorf beurkundet, daß der Edelmann Eberhard von Wallsee sein Bürge gegenüber Heinrich unter der Lauben für 8 Mark 1 Vierdung lötigen Silbers Wiener Gelötes und für 12 Pfund 20 Pfennige sowie gegenüber Leman dem Juden für ein Kapital von 25 Pfund Wiener Münze geworden ist. Ulrich wird ihn zum nächsten Berchtentag [6. Januar 1296] von der Bürgschaft auslösen; für den rᷝſchaden</i> [Zinsen] in dieser Zeit soll Eberhard allein aufkommen. Erfolgt die Auslösung nicht zu dem Termin, so muß Ulrich die vom 6. Januar bis zum 1. Fastensonntag [12. Februar] auflaufenden Zinsen übernehmen und Eberhard den aus der Bürgschaft erwachsenden Schaden ersetzen. Dasselbe gilt, wenn er ihn während der Zeit auslöst. Erfolgt dies nicht bis zum 12. Februar, so wird er Eberhard sein Drittel an dem Haus in Gunthartsdorf abtreten, wofür Eberhard alle aufgelaufenen Zinsen der Kapitalien übernimmt. Dann soll das Drittel des Hauses als ein rechtmäßiger Kauf von Ulrich gelten. Doch soll Eberhard außer dem Bürgschaftsgeld, für das ihm das Hausdrittel als Sicherheit gestellt worden war, nach dem Gutachten von je 3 (von Eberhard und Ulrich bestellten) [Bd. 3 S. 402 Z. 27-30] Männern einen Ausgleich zahlen. Die Entscheidung der Gutachter soll von beiden anerkannt werden. Der Verkauf soll mit der Hand von Ulrichs Ehefrau und Kindern ordnungsgemäß bestätigt werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2292. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2256. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vlrich von Rvkhendorf - 1295 November 9.Image