Hainrich der Jvnge von Gomeringen2023-11-012023-11-011321-02-221321-02-22CW30717https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2356Heinrich der Junge von Gomaringen beurkundet, daß er seinen Brüdern Diemo und Friedrich seinen gesamten Besitz, Lehen und Eigen, verkauft und ihnen seine Ansprüche und Rechte aufgegeben hat, die er hat, zu haben glaubt oder einmal gewinnen kann, auf die Burg Gomaringen oder anderes Gut, das ihm als Erbe zugefallen ist oder bis zu seinem Tod noch zufallen kann. Der Verkaufspreis beträgt 130 Pfund Haller. Davon sind 60 Pfund am 1. Mai 1296 zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so soll Diemo seine Bürgen, die ihm für 80 Pfund [Schulden] des von Stöffeln gut sind, und Friedrich seine Bürgen für seine 24 Mark Außenstände beim Neidlinger zum Einlager auffordern. Die Brüder dürfen ohne Zustimmung Heinrichs keinem ihrer Schuldner Aufschub gewähren, bevor Heinrich nicht die 60 Pfund erhalten hat. Verstoßen die Brüder dagegen, kann Heinrich die ihm dafür gestellten [5] Bürgen [Bd. 3 S. 464 Z. 17-19 genannt] zum Einlager in Reutlingen, Rottenburg oder Eßlingen auffordern. Weitere 20 Pfund sind am 29. September zu zahlen. Versäumen sie das, so haben sie an Heinrich von den 20 Pfund 2½ Pfund Herrengülte für das Jahr abzuführen und die 20 Pfund am Jahresende zu zahlen. Geschieht dies nicht, so kann Heinrich die Bürgen der Brüder wie oben mahnen. Die restlichen 50 Pfund sind am 1. Mai 1297 fällig. Wird der Termin versäumt, so ist zum 29. September je 1 Pfund Haller Gülten für je 8 Pfund [als Zins] zu zahlen. Damit darf nicht länger als bis zum 1. Mai 1300 fortgefahren werden; dann müssen die 50 Pfund gezahlt werden. Bei jedem Verzug in der Zinszahlung und bei Ausbleiben der 50 Pfund am 1. Mai 1300 kann Heinrich die Bürgen zum Einlager einfordern. Werden die Brüder wegen Schulden aus der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters verklagt, so sollen sie einen Verhandlungstag ausmachen und Heinrich, falls er im Lande ist, 8 Tage vorher benachrichtigen, damit er für seinen Anteil eintritt. Unterläßt er das, und wird den Brüdern durch Gerichtsentscheid eine Zahlung auferlegt, so dürfen sie Heinrichs Anteil von der zu zahlenden Kaufsumme abziehen. Weiter ist abgemacht, daß Heinrich von keiner seiner Schwestern Schaden haben soll; vielmehr sollen die Brüder es übernehmen, sie anständig auszustatten. Heinrichs Brüder sollen Verpflichtungen gegen geistliche Leute oder Laien nach seiner Anweisung auf ihre Schuld an Heinrich übernehmen und dafür sorgen, daß die Bürgen auch diesen [Geistlichen oder Laien] gegenüber zur Verfügung stehen wie gegenüber ihm selbst. Stirbt ein Bürge, ist innerhalb eines Monats ein ebenso guter zu stellen, oder die anderen Bürgen werden bis zur Gestellung des neuen Bürgen gemahnt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hainrich der Jvnge von Gomeringen - 1296 Februar 22.Image