brvͦder Rvͦdolf kvͤikelin der commendúr von sunthein2023-11-012023-11-011321-07-251321-07-25CW30835https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2472Komtur Rudolf Küchli des [Deutschordenshauses] Suntheim und die Brüder beurkunden, daß sie auf Rat Bruder Egelwarts von Sulz, des Landkomturs [in Elsaß und Burgund], von Frau Mechthild, der Witwe Wernhers von Mülhausen, 50 Mark Silbers erhalten und damit von Rudolf dem Schwarzen und dessen Erben einen ihnen gegenüber jenseits des Baches gelegenen Hof mit allem dazugehörenden rᷝbigriffe</i> gekauft haben. Der Hof soll zu Mechthilds Lebzeiten ihr Leibgeding bleiben. Das verbleibende Silber und den Hof hat sie um ihrer, ihres Vaters, ihrer Mutter und aller ihrer Vorfahren Seele willen auf dem Altar der hl. Elisabeth und Katharina [in Suntheim] gestiftet; dafür soll das Ordenshaus einen rᷝewigen priester</i> [für alle Zukunft] ihres Ordens halten, der an dem Altar täglich Messe liest. Muß er an einem anderen Altar lesen, so soll ein anderer Priester an diesem Tage die Messe übernehmen. Bei Todesfall oder Versetzung des Priesters soll der Orden dafür sorgen, daß innerhalb Monatsfrist ein anderer Priester für ihn eintritt. Versäumt das Ordenshaus diese Frist, so muß es dem Kloster Klingental 40 Viertel Roggen und Gerste aushändigen, damit dieses einen Priester für dieses Jahr beauftragt, die Messe zu lesen. Dieselbe Verpflichtung wird für jedes weitere Jahr bei Versäumnis des Termins anerkannt. Das Ordenshaus verpflichtet sich auch, am Montag nach Mechthilds Tode mit einer rᷝMittelstimme</i> eine Seelenmesse singen zu lassen und ihrer, ihres Vaters, ihrer Mutter und aller ihrer Vorfahren Seele an diesem Tage und fortan alle Tage zu gedenken. -- Zu Bd. 3 S. 529 Z. 26: rᷝwernherſ.</i> -imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0brvͦder Rvͦdolf kvͤikelin der commendúr von sunthein - 1296 Juli 25.Image