fro Mehthilt dv̓ Mv̓llerinHeinrich von Schafhvſen2023-11-012023-11-011319-08-201319-08-20CW30360https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2008Es wird beurkundet, daß Heinrich von Schaffhausen und seine Ehefrau Mechthild die Müllerin ihre Rechte an der Mühle zu Oberwiehre und weiterem [Bd. 3 S. 253 Z. 24-28] näher bezeichneten Besitz um ihres Seelenheils willen mit Einverständnis von Herrn Gottfried von Schlettstadt, dem Frau Mechthild vor ihrer Ehe mit Heinrich den genannten Besitz überlassen hatte, dem Heiliggeistspital Freiburg übertragen haben. Den gesamten Besitz haben sie von Herrn Gottfried [von Schlettstadt] als dem Spitalsmeister im Auftrage des Spitals zur Nutznießung zurückempfangen, solange sie beide oder einer von ihnen lebt. Sie haben dafür jährlich am 11. November einen Zins von 30 Schillingen Breisgauer zu entrichten. Für die Zinsgülten haben sie vom Spital 7½ Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes erhalten. Nach beider Tode fällt der gesamte Besitz mit allem Zubehör an das Spital. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0fro Mehthilt dv̓ Mv̓llerin; Heinrich von Schafhvſen an dv̓rftigen / vn̄ / dem Spittal deſ heiligen geiſteſ ze friburg - 1294 August 20.Image