2023-11-012023-11-011324-01-211324-01-21CW40650https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3189Heimrich von Pollham beurkundet, daß er nach Rat und Schiedsspruch Eberharts von Wallsee, Landrichters ob der Enns, sich mit Abt Friedrich von Kremsmünster wegen allen Streites, wegen allen Schadens, der dem Kloster von ihm und seinen Dienern zugefügt worden ist, und wegen aller sonstigen Angelegenheiten vollständig verglichen hat. Heimrich hat dem Kloster alles Gut aufgegeben, das diesem rechtmäßig gehört und das er durch Kauf oder auf andere Weise an sich gebracht hat, gleichgültig, wo es liegt. Er verzichtet auf alle Ansprüche auf dieses Gut. Heimrich ist von der früher eingegangenen Verpflichtung, dem Abt 3 Pfund Gülte zu geben, und von allen Ansprüchen des Abtes an ihn frei. Dasselbe gilt für den Schaden, den Abt und Kloster von ihm und seinen Dienern erlitten haben. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3190. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Januar 21.Image