Capittel gemeinliche deſ gotzhuſ ſant lienhartz von BaſilMarti der probeſt2023-11-012023-11-011322-06-221322-06-22CW40183https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2736Propst Marti und das Kapitel des Stiftes St. Leonhard in Basel beurkunden, daß sie ihr [Bd. 4 S. 108 Z. 19-20] der Lage nach beschriebenes Haus mit rᷝpriuete</i> [Abtritt] und rᷝliehte</i> [Fensteröffnung] und allem dazugehörenden Recht zur Hälfte (und zwar die obere Hälfte) an den Gärtner Otto von Hagental, dessen Ehefrau Agnes und deren Nachkommen verliehen haben. Der jährliche Zins beträgt 13 Schillinge, dazu 1 Schilling für Jahrzeiten, ferner 2 [Brot-]Ringe zur rᷝwiſvnge</i> und 1 Schnitter [Arbeitsleistung in der Ernte]. Sie dürfen die Besitzer des anderen Teiles des Hauses nicht belästigen. Sollten Otto, seine Ehefrau oder ihre Nachkommen aus dem Hause ziehen, es einem anderen leihen, versetzen, verkaufen oder in anderer Weise veräußern rᷝ(vmphromden)</i> wollen, dann ist es dem Stift frei. Das Stift soll Otto für das Häuschen zu Kolehusern, das bei dem Garten des Stiftes liegt und das er vom Stift als Zinsbesitz rᷝ(erbe)</i> hatte, 8 Pfund geben, wofür er und seine Erben es dem Stift gegen jedermann rᷝweren</i> werden. Benötigt das Stift das an Otto verliehene Haus [die Hälfte] für einen Tausch mit den Minoriten, so soll er statt der 8 Pfund 12 Pfund erhalten und es freigeben. Brennt das Haus ab oder verfällt es, während Otto es bewohnt, so ist dieser verpflichtet, es auf eigene Kosten im alten Zustand wieder zu errichten. Wenn das Ehepaar mit Zustimmung des Stiftes notwendige Verbesserungen an dem Hause vornimmt, so sollen sie bei Aufgabe des Hauses die Kosten nach der Schätzung von achtbaren Leuten ersetzt erhalten. -- Basel SA. (St. Leonhard Urk. Nr. 118). -- Druck: BU. 3, 195 f. Nr. 367.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Capittel gemeinliche deſ gotzhuſ ſant lienhartz von Baſil; Marti der probeſt an agneſvn; Otten von hagendal - 1297 Juni 22.Image