Ratgeben vn̄ divͤ gemaine der ſtat ze auſpurch2023-11-012023-11-011320-12-061320-12-06CW30643https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2284Ratsherren (rᷝRatgeben</i>) und Bürger der Stadt Augsburg berichten dem Grafen Ludwig von Öttingen [anscheinend der Übermann], daß am 1. Dezember der Vitztum Herzog Ludwigs [II.], einige der Ratsherren und die eidlich verpflichteten Schiedsleute auf dem Lechfeld zusammengekommen sind, um über den den Bürgern entstandenen Schaden zu verhandeln, für den sie nach Verstreichen der in ihrer Handfeste angesetzten Termine ihre Bürgen gemahnt haben. Die Bürger verlangten, daß ihnen der Schaden, für den die Bürgen gemahnt worden waren, ersetzt wird. Der Vitztum wandte ein, daß die Mahnung der Bürgen zu Unrecht geschehen sei und verlangte zuerst Klärung der Rechtslage. Die Bürger entgegneten, daß sie der Herzogin mit Rücksicht auf den alten Herzog [Ludwig II.], den jungen Herzog [Rudolf I.] und den Vitztum schon mehrfach mit fest verabredeten Terminen Aufschub gegeben hätten. Noch jüngst sei der Vitztum mit der Bitte um einen [weiteren] Aufschub für die Bürgen in die Stadt gekommen, der von den Bürgern in Einverständnis mit den Bürgen auf Montag nach St. Gallentag [17. Oktober] festgesetzt wurde. Bis dahin sollte der Vitztum die Schiedsleute rᷝ(di vmb daz reht geſworn heten)</i> einberufen, anderenfalls sollten sich die Bürgen ohne Mahnung entsprechend der Handfeste zum Einlager stellen. Sollte der Vitztum vergessen haben, daß dies rechtmäßig vereinbart wurde, so wollten die Bürger dafür Zeugen erbringen. Herr Otto der Hurloher und Herr Heinrich der Schongauer, 2 der Schiedsleute, gaben auf Befragen ihr Urteil ab: Können die Bürger als Kläger für ihre Behauptung Zeugen bringen, daß die Sache rechtmäßig verhandelt worden ist, so soll ihre Mahnung rechtsgültig sein und die Bürgen müssen entsprechend der Handfeste Einlager halten. Auf die Frage, bis wann die Antwort des Grafen Ludwig erteilt sein sollte, meinten Otto und Heinrich, da der Graf im Lande sei, solle es in 8 Tagen geschehen. Konrad von Wildenrode und Konrad der Eglinger meinten jedoch, Graf Ludwig könnte vielleicht außer Landes sein, und verlängerten den Termin auf 14 Tage (oder früher, sofern es möglich sei). -- Das UB. Augsburg datiert die Urkunde »1295 Dezember⟨ und setzt sie in Verbindung zur Urk. 1295 Oktober 4 (Corpus Nr. 2247). Für beide Urkunden gilt Graf Ludwig von Öttingen als Übermann, ebenso gehören die im undatierten Stück genannten Otto der Hurloher und Heinrich Schongauer zu den Schiedsleuten der datierten Urkunde. Der Sachverhalt beider Urkunden muß nicht zusammengehören. Wir haben zwar keine entscheidenden Gründe, die eine Datierung 1293 oder 1294 erlauben (Herzog Ludwig II. starb am 1. 2. 1294), möchten aber, obwohl wir uns der Datierung des UB. Augsburg angeschlossen haben, gewisse Bedenken geltend machen: 1) S. 413 Z. 12 wird von Ludwig II. wie von einem Lebenden gesprochen. 2) Nachdem in Corpus Nr. 2247 Rudolf I. durchaus der geschäftsführende Teil ist, heißt es in Corpus Nr. 2283, die Bürger hätten der Herzogin wegen des alten und des jungen Herzogs Aufschub gewährt. 3) Die in den beiden Urkunden genannten Termine stimmen nicht überein (darauf scheint das UB. Augsburg die Datierung gestützt zu haben). In Corpus Nr. 2284 heißt es (S. 413 Z. 23): Montag nach St. Gallen, in Corpus Nr. 2247 hingegen: am 8. Tag nach St. Gallen. Nach Grotefend ist 1295 der 8. Tag nach St. Gallen Sonntag, 23. 10., Montag nach St. Gallen hingegen der 17. 10. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ratgeben vn̄ divͤ gemaine der ſtat ze auſpurch an Edlem Grauen Ludwigen von Oͤtingen - [1295] Dezember 6.Image