2023-11-012023-11-011324-10-131324-10-13CW40969https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3500Jakob der Vogt von Frauenfeld, Ritter, beurkundet, daß ihm von Abt Johannes und dem Konvent von Einsiedeln die Pflegschaft über das Meieramt zu Eschenz [Thurgau] mit allem Recht und allen Bestimmungen übertragen worden ist, die in der ihm vom Kloster ausgestellten Urkunde festgelegt worden sind. Er erklärt öffentlich, daß er dem Kloster geschworen hat, einzuhalten und auszuführen, was in der nachstehenden Urkunde »Pfäffikon 1299 Oktober 1⟨ vereinbart ist: Abt Johannes und der Konvent des Benediktinerklosters Einsiedeln beurkunden, daß sie Herrn Jakob dem Vogt von Frauenfeld, Ritter, das Meieramt zu Eschenz, das dem Kloster gehört und dessen Pflegschaft dem Kloster von dem verstorbenen Ritter Bertold dem Meier von Eschenz, einem Mann des Klosters, der das Amt innehatte, frei geworden ist, im gleichen Recht, wie es Bertold besaß, übertragen haben. Er soll das Recht dieses Hofes des Klosters mit aller Sorgfalt bewahren, sprechen und fördern. Der Vogt darf das Meieramt niemals durch Tausch, Kauf, Verpfändung oder andere Handlungen beeinträchtigen, durch die es seiner Hand entfremdet würde. Hierzu hat er sich dem Kloster gegenüber eidlich verpflichtet. Wenn er das Amt irgendwie vernachlässigt, so soll es dem Abt und dem Kloster ohne Einspruchrecht frei sein. Bewirbt sich nach Jakobs Tod einer seiner Söhne, der für das Amt tauglich ist rᷝ(muͦt hat),</i> so soll der Abt, oder nach seinem Tode dessen Nachfolger, diesem das Meieramt mit allem Recht und unter den Bedingungen übertragen, wie es dem Vater übertragen worden war. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Oktober 13 / Schaffhausen 1299 Oktober 15.Image