2023-11-012023-11-011323-12-291323-12-29CW40612https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3152Ulrich, Ritter und Freiherr von Gutenburg, beurkundet, daß er, sein Bruder Bertold, Heinrich von Pfahlheim, Komtur des Johanniterhauses Klingnau, und die Brüder des Hauses sich wegen des Ulrich und Bertold von ihren Eltern zugefallenen Erbteils geeinigt haben, da die Johanniter Bertold in ihren Orden aufgenommen haben. Ulrich überläßt den Johannitern als Eigentum den Kirchensatz zu rᷝBirchbrunnen.</i> Er verzichtet weiter auf die den Johannitern von Bertold als Eigentum überlassenen [Bd. 4 S. 357 Z. 39 bis S. 358 Z. 13] namentlich aufgeführten Güter und Vogteien. Was darüber hinaus Ulrich und Bertold an Eigen, Zinsbesitz rᷝ(erbe),</i> Lehen oder sonstigem Gut geerbt haben, darauf haben Bertold, der Komtur und mit ihm die Johanniterbrüder gegenüber Ulrich vollständig verzichtet. Jedoch soll Ulrich mit dem Kirchensatz zu rᷝwilhein</i> so verfahren, wie er es den Johannitern in einer anderen Urkunde zugesichert hatte. Beide Teile haben sich gegenseitig für sich und ihre Nachkommen gelobt, gegeneinander keine Ansprüche mehr zu stellen, Ulrich nicht wegen der [Kirchen-]Zehnten, die Johanniter nicht wegen der Einkünfte, die Ulrich als weltlicher Kirchherr rᷝ(in leien wiz)</i> bisher [dort] besessen und genossen hat. Auch den sonstigen Besitz der dortigen Kirche wird Ulrich respektieren. Beide Teile versprechen, nichts [gegen die Abmachung] zu unternehmen und niemandem beizupflichten, der etwas dagegen unternehmen wollte. Sie verzichten gegenseitig auf alle Rechtsmittel, die ihnen die Möglichkeit geben könnten, dagegen vorzugehen. -- Zu rᷝwilhein</i> vgl. Corpus Nr. 1250. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Dezember 29.Image