Berhtolt Bitſchlinheinrich der Schongawer2023-11-012023-11-011320-07-151320-07-15CW30568https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2213Heinrich der Schongauer und Berchtold Bitschlin, rᷝphleger</i> [Ratsvorsteher] in Augsburg, und die Ratsherren der Stadt beurkunden, daß sie den Hof zu St. Severin in der Vorstadt vor dem Frauentor in Augsburg, den Abt Volkmar und der Konvent des Zisterzienserklosters Fürstenfeld mit Einverständnis von Bürgermeister und Rat gekauft haben, unbesteuert lassen wollen. Das Kloster darf den Hof nach seinem Ermessen bebauen, sofern der Stadt kein Schaden entsteht. Doch dürfen sie [die Mönche] auf dem Hof keine Getränke gegen Entgelt ausschenken und keinen Gast gegen Bezahlung beherbergen, sondern nur Ordensangehörige, oder solche, die sie unentgeltlich aufnehmen. Sie dürfen keinen Wirtschafter auf dem Hof einsetzen, der Handelsgeschäfte betreibt. Tun sie es dennoch, so soll dieser mit der Stadt steuern und wie ein anderer Bürger Vorteil und Lasten tragen, außer für die Hofstatt in ihrem jetzigen Umfang, die dem Kloster gehört. Erweitert das Kloster [den Besitz] nach irgendeiner Seite hin, so müssen davon dem Stadtrecht entsprechend nach Festsetzung der Bürger Steuern gezahlt werden, sofern [das Grundstück] bisher steuerpflichtig war. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Berhtolt Bitſchlin; heinrich der Schongawer - 1295 Juli 15.Image