2023-11-012023-11-011323-03-251323-03-25CW40408https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2955Heinrich der Sevelder, Bürger zu Stein, beurkundet, daß er einen näher bezeichneten Weingarten zu Stratzing, sein Lehen von Leutold von Kuenring, an diesen aufgegeben hat, als er und seine Geschwister die von seinem Vater ererbten Lehen miteinander teilten, weil er keinen Erben hat und somit das Lehen nach seinem Tode Leutold ohnehin frei geworden wäre. Leutold hat die Eigentumsrechte an dem Weingarten [am 12. März 1298, vgl. Corpus Nr. 2942] den Klarissen in Dürnstein überlassen. Ferner hat Heinrich mit Zustimmung seiner Ehefrau Kunigunde einen Baumgarten in der Nähe des Weingartens, sein rechtmäßiges Burgrecht, an Leutold aufgegeben, weil sich dieser für ihn verwendet hat, daß die Äbtissin Wilbirg und der Konvent ihm Wein- und Baumgarten bis zu seinem und seiner Ehefrau Tod überlassen haben. Danach ist das Eigen den Klarissen frei. Wenn seine Ehefrau vor ihm stirbt, so soll er das Eigen bis zu seinem Tode haben. Sein Anspruch erlischt jedoch, falls er sich wieder verheiratet. Das gleiche gilt für seine Ehefrau, wenn sie ihn überlebt. -- Vgl. Corpus Nr. 2136, 2942. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 März 25.Image