2023-11-012023-11-011315-08-051315-08-05CW50473https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_459_(1287_a)Die Äbtissin Elisabeth und der Konvent von Magdenau beurkunden, daß ihnen Gertrud die Gielin um Gottes willen sowie um ihres Mannes, ihrer Kinder und ihrer eigenen Seele willen ein Gut in Bvͦbental vermacht hat, das 12 Stück einbringt. Dieses Gut wurde ausdrücklich von dem Tausch ausgenommen, den das Kloster mit Gertrud hinsichtlich des Gutes in Bvͦbental insgesamt vereinbart hatte. Mit den 12 Stücken sollen die Äbtissin und der Konvent jährlich vier Jahrzeiten begehen, und zwar die von Gertruds Ehemann, die ihrer Söhne Rudolf und Heinrich und nach Gertruds Tode deren eigene. Zu jeder der vier Jahrzeiten soll der Konvent von den 3 Stücken, die dafür bestimmt sind, Wein erhalten. Mit dem, was die Äbtissin und der Konvent nach Bezahlung des Weines noch erübrigen, sollen sie die übrige Mahlzeit ausrichten. Zur Einhaltung dieser Abmachung verpflichten sich die jetzige Äbtissin und die Schaffnerin rᷝ(kelnerin)</i> des Klosters zu Magdenau sowie deren Nachfolgerinnen. Falls diese die Jahrzeiten nicht wie vorgeschrieben ausrichten, soll die Priorin das dem Visitator bei seiner Visitation klagen. Was durch das Versäumte [an Geld] nicht verbraucht ist, soll das Kloster Magdenau dem Visitator aushändigen, damit er es seinem Konvent zu Kost und Wein rᷝ(zu pitancie)</i> übergibt. -- Magdenau StfA. (K 3).imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01290 August 5Image