Herman von Bonſteten2023-11-012023-11-011305-10-231305-10-23CW10470https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/434Hermann von Bonstetten, Vogt zu Zürich, beurkundet, daß er dem Ammann von Walenstad, Herrn Rudolf dem Hofsteter, sein von Klingen herrührendes Lehen in der Aa bei Frundsberg für 60 Mark Silber Züricher Gewichtes gegeben, die Summe dafür erhalten, dem Hofsteter das Gut bereits zu rechtem Lehen verliehen und zugleich gelobt habe, nach dem Tode des Ammanns, dessen Kindern, Söhnen und, falls Söhne nicht vorhanden, dessen Töchtern ohne Schaden und Anfall zu leihen. Sind überhaupt keine Kinder vorhanden, dann kann der Ammann durch des Bonstetters Hand das Lehen vermachen, wem er will, ohne daß ihn der Bonstetter daran irren darf. Betreffs der auf dem Gut vorhandenen geliehenen Leute und der Eigenleute werden vom Verkäufer besondere Bestimmungen getroffen. Dieser verpflichtet sich zugleich, rᷝwer</i> zu sein nach dem Recht. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Herman von Bonſteten an Rvͦdolfe dem Hofſteter - 1280 Oktober 23.Image