Engelbreht2023-11-012023-11-011287-03-021287-03-02CW10069https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/59Der zum Erzbischof von Köln erkorene Engelbert (II.) beurkundet seine Verpflichtungen gegenüber seiner Muhme Methilt, verwitweten Gräfin von Sayn, wegen Ueberlassung der Burg Wied und einer Anzahl namentlich genannter Dörfer und Kirchspiele nebst deren Zubehör. Hierfür setzt Engelbert als Entgelt eine Rente von 450 kölnischer Mark aus, die jährlich zahlbar ist bis ein Jahr nach Mehtilts Tod, und eine Summe von 600 Mark in Jahresraten zu 100 Mark zahlbar ab 9. April lfdn. Jahres. Die Rente wird auf bestimmte erzbischöfliche Einkünfte angewiesen, die aber in der Art der Auswertung durch Mehtilt gewissen Beschränkungen unterliegen. Andererseits werden aber auch dem Erwählten gewisse Beschränkungen betreffs der seitens Mehtilts überlassenen Güter auferlegt. Die Kontinuität der bestehenden Vereinbarungen soll, falls Engelbert vor Mehtilt stirbt, nach Möglichkeit auch unter seinem Nachfolger gewahrt bleiben. Schließlich wird bestimmt, was die Gräfin auf Lebenszeit behält; ihr fahrendes Gut wird nach ihrem Tod ihren Beichtvätern und Treuhändern überantwortet. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Engelbreht an Metholt / de wilne Grieuinne wás ze Seyne - 1262 März 2.Image