2023-11-012023-11-011324-07-221324-07-22CW40889https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3422_ADompropst Friedrich, der Dechant Erzpriester Eberhart und das Kapitel des Hochstifts Salzburg beurkunden, daß sie gemeinsam und mit Einwilligung des Kapitels [Bd. 4 S. 520 Z. 35-38] namentlich genannte Besitzungen ihres Spitals mit allem Recht an das Kloster Ranshofen, an Propst Konrad und den Konvent, gegeben haben. Entsprechend dem Landrecht werden sie bei jeder Ansprache dem Kloster Ranshofen rᷝgewer</i> sein. Kommen sie der rᷝgwerſchaft</i> nicht nach, so müssen sie für die Unkosten aufkommen, die dem Kloster Ranshofen dadurch entstehen. -- Verhältnis der deutschen zur lateinischen Ausfertigung: Die lat. Urkunde ist ausführlicher gefaßt, auch in der Verwendung von Formeln. Der deutschen Urkunde fehlt die Arenga, die Bemerkung, daß Erzbischof Konrad zu dem Besitzwechsel seine Zustimmung erteilt hat, die Begründung für die Weggabe des Gutes (mühseliges Einbringen der Erträge wegen der entfernten Lage des Gutes und wegen der Bosheit der Bewohner), der Verkaufspreis (20 Pfund Regensburger). Während die Siegler der deutschen Urkunde Dompropst und Kapitel sind, wird die lat. Urkunde von Erzbischof Konrad und dem Kapitel besiegelt. Der deutschen Urkunde fehlt die Zeugenliste. Die lat. Urkunde dürfte das offizielle Rechtsdokument gewesen sein, doch hat das Kloster Ranshofen offenbar, wie aus den Archivsignaturen hervorgeht, beide Ausfertigungen ausgefolgt erhalten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Juli 22.Image