greue Friderich der alde von Liningen2023-11-012023-11-011322-07-081322-07-08CW40196https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2748Graf Friedrich der Alte von Leiningen gestattet aus freundschaftlicher Gesinnung und wegen manches erwiesenen Dienstes, daß Herr Philipp, Sohn des Kämmerers von Mainz, ein Ritter und sein Burgmann, und dessen Ehefrau Agnes, Tochter des von Metz, ihr Haus und Burglehen zu Alt-Leiningen mit allem dazugehörigen Recht, wie sie es bisher gehabt und besessen haben, als Leibgedinge an Herrn Peter von Scharfenberg und dessen Ehefrau Irmela verkauft haben. Nach dem Tod des einen soll der andere das Gut besitzen, nach beider Tod fällt es ohne Einspruchsmöglichkeit an Herrn Philipp und dessen Erben zurück. Wenn Friedrich während dieser Zeit in Not gerät und er oder seine Erben rufen Philipp oder dessen Erben zur Dienstleistung auf, so soll dieser ihm Hilfe leisten und sich nach Burgmannenpflicht einstellen. Nach dem Tode von Peter und Irmela soll er dasselbe wieder von dem Burglehen Alt-Leiningen aus leisten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0greue Friderich der alde von Liningen an agnes des dohter von Mezen; Philippus des kamereres ſun von Menzen en rithere vnſer borchman - 1297 Juli 8.Image