otte der ſippecche2023-11-012023-11-011322-04-111322-04-11CW40127https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2682Otto der Sippeck beurkundet, daß er Abt Alber und dem Kloster Lilienfeld sein Eigen in rᷝdietreichſperge</i> gegeben hat, das 57 Schillinge einbringt. Davon ist ½ Pfund für das Seelenheil seiner Ehefrau bestimmt, die im Kloster bestattet ist. Die 37 Pfennige sind als Gegenwert gegen einen Hof in rᷝgruffelinge</i> bestimmt, von dem er dem Kloster als Burgrecht bisher jährlich 40 Pfennige zu entrichten hatte, fürderhin aber nur noch 4 Pfennige zahlt. Bis zum Georgentag 1298 [24. April] kann er das Eigen [Dietrichsberg] gegen eine Zahlung von 6 Pfund Pfennigen für sich und seine Kinder wieder erwerben. Die Burgrechtspflicht von 4 Pfennigen von dem Hof bleibt bestehen. Die Einkünfte des Eigens zieht in diesem Jahr [des Rückkaufsrechtes] der Abt ein und überweist sie Otto nach Ermessen. Erfolgt die Auslösung bis zu dem genannten Termin nicht, so gehört das Eigen dem Abt und dem Kloster Lilienfeld. Ansprüche auf den Hof zu rᷝgruffelinge</i> soll das Kloster auf Kosten Ottos oder seiner Erben abwehren, da das Gut sein Burgrecht vom Kloster ist. Bei rechtmäßigen Ansprüchen auf den Hof haben Otto und dessen Erben, nicht das Kloster, den Schaden zu tragen. -- Lilienfeld StfA. -- Reg.: Hanthaler, Recensus 2, 262 Nr. 63 CLXI.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0otte der ſippecche an apte alberen; gotzhovs zelienveld - 1297 April 11.Image