2023-11-012023-11-011301-01-011301-01-01CW50139https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_135_(267_a)Abt Heinrich von St. Blasien beurkundet, daß die Klosterzelle (rᷝcelle</i>) und das Gotteshaus zu Bürgeln [Gde. Obereggenen, bei Müllheim] mit ihren Höfen Gupf [Gde. Tannenkirch, bei Müllheim] und Eggenen mit allem Zubehör als Eigentum dem Kloster St. Blasien gehört. Der Abt und seine Nachfolger haben volle geistliche und weltliche Gewalt, dort Propst, Prior und rᷝgeſellen</i> [Hilfsgeistliche] und alle dazugehörigen Amtsleute ein- und abzusetzen. Das Eigentumsrecht und die Rechte besitzen Abt und Kloster von St. Blasien schon so lange, rᷝdaz nîeman nv́t anders gedenken mag.</i> Der Propst zu Bürgeln darf ohne Zustimmung und Anweisung des Abtes nichts versetzen oder verkaufen und muß alljährlich nach Aufforderung des Abtes über den Besitz des Gotteshauses Bürgeln abrechnen. -- Zur Datierung teilt uns das GLA. Karlsruhe mit, daß es sich bei den angegebenen Daten um die Regierungszeiten der beiden Äbte Heinrich von St. Blasien handeln kann. »Aufgrund des Schriftcharakters möchten wir eher für den ersten Zeitansatz 'zwischen 1276 und 1294' plädieren.⟨ --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01276 und 1294 oder 1308 und 1314]Image