Mangolt von gotſ gnaden biſchof zv Wirzeburg2023-11-012023-11-011314-06-101314-06-10CW20597https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1126_BBischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß er unter Beirat des Abtes Winrich von Ebrach, des Edelmannes Kraft von Hohenlohe, des [Johanniter-]Komturs Bruder Helwig, des Deutschordenskomturs Bruder Volklin und einiger seiner Dienstmannen den Streit zwischen seinen Kapiteln und seinen Bürgern, wie folgt, geschlichtet habe: 1. Die Bürger von Würzburg anerkennen, daß der Bischof alle seine Rechte und Gerichte, wie sie von Alter hergekommen sind, haben soll und ebenso die Herren von den Stiftern. 2. Der Bischof von Würzburg und die Herren von den Stiftern anerkennen ihrerseits, daß die Bürger von Würzburg ihre Rechte haben sollen, wie sie von Alter hergekommen sind. 3. Damit das eingehalten werde, hat der Bischof mit Willen der Bürger 30 namentlich aufgezählte Bürger genommen und 12 namentlich aufgezählte Männer aus der Gemeinde, die mit ihrer Treue gelobt und auf die Heiligen geschworen haben, daß sie, wenn jemand gegen die Rechte und die Gerichte des Bischofs und der Gerichtsherren sei, dem Bischof und den Stiftsherren behilflich seien, daß ihre Rechte und Gerichte gefördert werden. 4. Damit auch künftig kein Streit und Rechtsbruch zwischen dem Bischof, den Stiftsherren und bischöflichen Dienstmannen einerseits und den Bürgern von Würzburg andererseits entstehe, so hat der Bischof 6 namentlich aufgezählte Stiftsherren und 6 namentlich aufgezählte Bürger genommen, die, falls ein Streit oder ein Rechtsbruch geschähe, aus denen weiterer Streit oder weitere Rechtsbrüche entstehen könnten, auf dem Saal des Bischofs oder in einem Hof zusammenkommen, um zu beraten, und drei Tage beieinander sind und nachts wieder heimkehren, falls die Angelegenheit vorher nicht in Ordnung gebracht ist. Aber nach den drei Tagen sollen sie nicht aus dem Saal oder Hof kommen, wenn sie nicht den Rechtsbruch oder Streit auf gütliche Weise oder durch Urteil entschieden haben. Können sie sich aber nicht einigen, so sollen sie einen Vermittler wählen, der die Befugnis hat, auf gütlichem Wege oder durch Urteil eine Entscheidung herbeizuführen. Aber weder die schiedsrichterlichen Befugnisse der Zwölf noch des Mittelmannes sollen dem Bischof [und den Stiftsherren] an ihren Gerichten schaden. Scheidet ein Schiedmann durch Tod oder Krankheit aus, so soll die Sechsergruppe, der er angehörte, einen Ersatzmann wählen. 5. Diese Abmachungen sollen für die Lebensdauer Bischof Manegolts Geltung haben. 6. Zur besseren Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und zur besseren Förderung des Friedens für die Stadt Würzburg und das Land haben die Bürger beschlossen für sich und die Gemeinde die Verpflichtung zur Gestellung von Rossen, Pferden und anderer Wehr auf sich zu nehmen und jeden Mann seinen Verhältnissen und seinem Ansehen entsprechend damit zu belasten. Hiermit wollen die Bürger dem Bischof [und den Stiftsherren] zu ihrem Recht behilflich sein. Der Bischof [und die Stiftsherren] versprechen ihrerseits den Bürgern zu ihrem Recht behilflich zu sein. Die Bestimmungen betreffend Rosse und Wehr sollen bis zum 11. November 1291 gelten und können im Bedarfsfall auf weitere Zeit verlängert werden. 7. Bischof, Stiftsherren und Bürger geloben bei ihrer Treue den Vertrag einzuhalten und haben dies bei den Heiligen beschworen. 8. Die Stiftsherren erklären sich mit den Bürgern völlig ausgesöhnt wegen des zerstörten Hofes von Grindelach. -- Aimagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Mangolt von gotſ gnaden biſchof zv Wirzeburg - 1289 Juni 10.Image