2023-11-012023-11-011288-01-011288-01-01CW50366https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_354_(961_b)Sweninger von Remchingen, Bernger von Flehingen und Dietrich von Nordheim teilen dem Richter am Landtag zu Wimpfen mit, daß sie ihrem Eid entsprechend in Söllingen [b. Durlach] über das Gut, nämlich die Weingärten, Erkundungen einziehen sollten, um derentwillen die Witwe des verstorbenen Berthold von Neidlingen [Frau] Guta Holdin vor Gericht angesprochen hat, und zwar [sollten sie feststellen], ob die Herren von Alb dieses Gut nach gültigem Gerichtsentscheid ohne Ansprache seit Jahr und Tag rᷝin nutſlicher giwer</i> gehabt haben. Sie bekunden, daß sie von den sieben Richtern in Söllingen erfahren haben, daß das strittige Gut über Jahr und Tag hinaus den Herren von Alb zinspflichtig war und Zins eingebracht hat. Sie haben auch einen ungeschworenen Mann aus Söllingen befragt, der aussagte, er habe wohl von dem Zins gehört, er habe ihn aber nicht auszahlen sehen. -- Karlsruhe GLA. (39/56).imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01288?Image