Rat uon zurich2023-11-012023-11-011313-01-131313-01-13CW20427https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/968Der Rat von Zürich beurkundet, daß das Kornhaus in [dem Züricher Stadtviertel] Niederndorf, welches an Ulrich Hoppingers Haus stößt, unten offen und unverbaut sein soll, und daß auch der waagrechte Grundbalken [= rᷝſélla</i>; vgl. Schweiz. Idiotikon 7, 711, wo diese Stelle angeführt ist], den der Hoppinger durch das Kornhaus legte, bleiben soll, aber nicht mehr als drei Säulen darauf stehen dürfen. Der Hoppinger und seine Erben haben kein Besitzrecht an diesem Grundbalken, aber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß er dem Johann von Rumlikon und seinen Erben nicht zum Nachteil wird. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rat uon zurich - 1288 Januar 13.Image