2023-11-012023-11-011324-03-101324-03-10CW40719https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3255Ott, Merkel und Heinrich, Söhne Merkels, von Wolfsberg, beurkunden, daß sie gemeinsam und mit Zustimmung anderer Geschwister und ihrer Mutter Gerwirg den Forst rᷝan dem Coſel,</i> genannt rᷝin dem Oedenpach,</i> der auf der einen Seite bis zum rᷝpreſink,</i> auf der anderen bis zum rᷝOedenpach</i> reicht, mit allem Recht, wie sie, ihr Vater Merkel und ihr Großvater Marquard ihn besessen haben, an Konrad von Feldbach, dessen Ehefrau Diemut und dessen Erben gegeben haben. Wenn Konrad oder dessen Erben darum angesprochen werden, so sollen die Aussteller das Gut rechtlich schützen und dafür eintreten. Versäumen sie das, so haften sie mit ihrem gesamten Besitz für die Schäden, die Konrad und die Seinen auf Treu und Glauben rᷝ(pei ir trewen)</i> glaubhaft machen können. Die Wolfsberger sollen den Forst vor Bischof Lupold [I.] von Bamberg mit allen genannten Rechten aufgeben, wenn er nächstens in das Land kommt. Erscheinen sie bei dieser Gelegenheit nicht, so werden die Aussteller den Forst für sie [Konrad und die Seinen] [dem Bischof] durch Konrad den rᷝteuſlein</i> [Theissenegg] und Dietmar von Wolfsberg aufsenden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 März 10.Image