LodwichOttStephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze Baieren2023-11-012023-11-011320-01-011320-01-01CW30440https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2087Die Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] bestätigen nach Einsichtnahme in die von ihrem verstorbenen Vater Heinrich [I.] ausgestellte Urkunde dem Zisterzienserkloster Raitenhaslach alle Privilegien, die dem Zisterzienserorden und speziell dem Kloster von Papst, Kaiser, Königen und den herzöglichen Vorfahren gegeben worden sind. Heinrich hatte [in der verlorenen Urkunde] seinen Amtleuten, Richtern und Schergen verboten, das Kloster und dessen Leute und Besitz mit Quartier- und anderen Lasten zu behelligen. Die Richter dürfen Klosterleute nicht wegen irgendeiner Streit- oder Rechtssache vor Gericht zwingen, da das Kloster eigene Gerichtsbarkeit besitzt. Ausgenommen ist das Blutgericht, das kein Orden ausüben darf. In diesem Fall darf der Richter den Mann mit dem, was er auf dem Leibe trägt, aufgreifen. Dagegen verbleibt bewegliche und unbewegliche Habe dem Kloster. Diese aus frommer Ergebenheit verliehenen Privilegien ihres Vaters wollen die drei Herzöge nicht nur bestätigen sondern mehren. Übertritt einer der Richter oder Schergen die obengenannte Freiheit des Klosters von Lasten, so muß der Richter an die Herzöge 10 Pfund, der Scherge 5 Pfund entrichten und dem Kloster den Schaden ersetzen. Eingriffe in die Klostergerichtsbarkeit sollen von dem Richter jedesmal mit 10 Pfund, von dem Schergen mit 5 Pfund gesühnt werden; außerdem soll dem Kloster der Schaden ersetzt werden. Verhängt ein Richter in einem Blutgerichtsfall über einen Klostermann eine Geldbuße statt des Todes, so soll der Richter dem Kloster verantwortlich sein, so als ob er [den Bußbetrag] aus einem Hof des Klosters entnommen hätte. Kein gerichtlicher Anwalt oder Schiedsrichter darf, bei Strafe von 5 Pfund, gegen die von den Herzögen bestätigten Freiheiten und Rechte des Klosters verhandeln oder entscheiden. Ebenso werden die Herzöge ihre Richter und Schergen bei den oben genannten Strafen zur Respektierung der Privilegien des Klosters anhalten. Streitfälle um Eigen oder Lehen eines Klostermannes, die sein privater Besitz sind und nicht des Klosters, sollen vor dem [herzoglichen] Richter und nicht vor dem Abt verhandelt werden. Nur für solche Leute, die klostereigenen Besitz haben, ist der Abt zuständig, weil diese Leute doppelt [mit Besitz und Leben] dem Kloster gehören. Über Eigentum des Klosters hat kein [herzoglicher] Richter Befugnis. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze Baieren an Goteshavſ von Ratenhaſlach - 1295.Image