Gebhart von Wilheim2023-11-012023-11-011319-04-251319-04-25CW30294https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1945Gebhart von Weilheim beurkundet, daß er der Elisabeth, Tochter des Meiers Ulrich von Hausen, eine Hufe in Hausen verlehnt hat. Er hat ihr überdies gestattet, die Hufe nach ihrem Tode zu vermachen oder noch zu Lebzeiten frei zu vergeben oder zu verkaufen, und hat sich verpflichtet, die Hufe [dem neuen Besitzer] zu verleihen. Stirbt Elisabeth ohne letztwillige Verfügung, so ist die Hufe Gebhart widerspruchslos wieder frei. Gebhart hat ihr ferner zugesichert, keinerlei Dienstleistungen, die unter den Begriff rᷝtwanchſal</i> [irgendeinen Zwangsdienst] fallen, von der Hufe zu verlangen. -- Druckfehler Bd. 3 S. 206 Z. 42: rᷝgeſchäfede</i>; rᷝſ</i> und rᷝf</i> lassen sich in dieser Urkunde nicht immer klar unterscheiden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Gebhart von Wilheim an Elſbeten - 1294 April 25.Image