bruͤder von dem Tv̓tſchenhuſeMeiſter2023-11-012023-11-011317-12-091317-12-09CW21150https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1651_BEs wird beurkundet, daß der Meister und die Brüder des Deutschen Hauses mit den Bürgern der Stadt Freiburg i. Br. mit Wissen und Beistand des Grafen Egen von Freiburg folgende Vereinbarung getroffen haben über die Vergeltung der Schmach und des Schadens, der ihnen an ihrem Hause, ihren Brüdern und ihrem Gesinde in Freiburg von den Bürgern und der Stadt Freiburg zugefügt wurde. Die Bürger haben sich verpflichtet, 1. das Haus der Brüder wieder so herzustellen, wie es vor seiner Zerstörung war, und zwar sollen die Holzarbeiten, wenn die Brüder wollen, sofort gemacht werden, die Mauer- und Deckarbeiten mit Ziegeln zu Ostern oder in der Fastenzeit. 2. Den Schaden, den die Brüder und ihr Gesinde an Wein, Getreide, Kleidung und anderen Dingen -- mit Ausnahme der Kirchengeräte -- erlitten haben, zu vergüten, und zwar nach dem Urteil einer Kommission aus dem Landkomtur Bruder Egelwart und 2 Ordensbrüdern, die den Bürgern unverdächtig sind. Diese Kommission wird ihre Erhebungen auf die eidliche Aussage der Brüder und des Gesindes gründen. Diese Schäden sollen bis Ostern 1293 vergütet sein. 3. Zur Sühne haben die Bürger Gott und dem Orden gelobt, bis zum 21. Juni 1293 eine Pfründe, die 20 Pfund einträgt, auf einen Altar und für einen Priester des Deutschen Ordens zu stiften. Graf Egen hat mit der gleichen Absicht aus seinem Gut zu Ehren Gottes und dem Orden zur Aufrichtung diese Stiftung verdoppelt. 4. Die Bürger sollen den Komtur und die Brüder unter Glockengeläut mit einer Prozession feierlich empfangen. Der Graf hat dem Orden zur Buße gelobt, mit wem er will über den Rhein zu fahren und nicht wiederzukommen, ehe ihn der Ordensmeister dazu auffordert, es sei denn, dieser stehe freiwillig von solcher Forderung ab. Kommt ein abtrünniger Ordensbruder nach Freiburg, so sollen ihn die Freiburger Bürger auf Mahnung der Brüder aus der Stadt ausweisen. Kommt er dem nicht nach, so sollen ihn die Brüder nach ihrem Ermessen in der Stadt gefangen setzen. 5. Schultheiß, Bürgermeister, die 24, der Rat und die Bürgergemeinde verpflichten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. Kommen sie dem nicht nach, so haben sie 53 [A S. 775 Z. 35 bis S. 776 Z. 20; B S. 775 Z. 33 bis S. 776 Z. 19] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Mahnung zu Freiburg unter den üblichen Bedingungen so lange als Geisel zur Verfügung halten, bis die Bestimmungen eingehalten werden. Die beiden Vertragspartner verpflichten sich feierlich auf diese Abmachungen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0bruͤder von dem Tv̓tſchenhuſe; Meiſter - 1292 Dezember 9, Gegeben Freiburg i. B. 1292 Dezember 12.Image