pruder heinrich von Sigenhouen / Cumtuͦr ze ſant Egidien der pruder von dem Theutſchen haus ze Regenſpurg2023-11-012023-11-011322-01-011322-01-01CW40012https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2571Bruder Heinrich von Siegenhofen, Komtur des Deutschordenshauses St. Ägid in Regensburg, beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seines Kapitels und der Brüder dem Edelmann Ekhard von Löweneck den Hof oder das Gut frei überlassen hat, das dieser bisher zu Penk für einen jährlichen Zins von 6 Pfennigen von dem Orden innehatte. Komtur und Brüder verzichten auf alles nur mögliche Recht, das sie, das Deutschordenshaus und der Orden früher oder später besaßen, und bestätigen ihm, daß das Gut sein freies Eigen ist. Dafür hat er ihnen seinen Weingarten zu Ort [Mariaort] als rᷝwiderleguͦnge</i> [Äquivalent] mit der Maßgabe zu Eigen überlassen, daß das Deutschordenshaus fürderhin ihm, seiner Ehefrau Gertrud und allen seinen Erben, die er mit Gertrud oder aus einer anderen Ehe haben sollte, 6 Schillinge Regensburger Pfennige Zins zahlen sollen. Dieser Zins ist stets zu Martini ihm oder demjenigen, der die Urkunde vorweist, auszuhändigen, solange er, seine Ehefrau Gertrud und seine Erben am Leben sind. Erfolgt die Zahlung zu Martini, oder nach erfolgter Mahnung 8 Tage nach Martini nicht, so hat das Deutschordenshaus 12 Schillinge zu zahlen. Stirbt Ekhard ohne Erben, so ist der Zins an dessen Ehefrau Gertrud bis an deren Tod abzuführen. Nach dem Tod von Frau Gertrud ist das Deutschordenshaus von der Zinszahlung frei; der genannte Weingarten ist dann ohne Einspruchsmöglichkeit Eigen des Hauses. -- Vgl. Corpus Nr. 758, 2572. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2572. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0pruder heinrich von Sigenhouen / Cumtuͦr ze ſant Egidien der pruder von dem Theutſchen haus ze Regenſpurg an Ekkehart von Lewenekke - 1297.Image