vͦlrich von Landenberch · probſt von Mvnſter in ergowe2023-11-012023-11-011322-07-121322-07-12CW40197https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2749Ulrich von Landenberg, Propst von [Bero-]Münster im Aargau, beurkundet, daß vor ihm die Streitsache um einen rᷝv̓bergrif</i> gerichtlich entschieden wurde. Auf Grund der Klage Wernhers des Leisters und dessen Ehefrau Margarete, der Entgegnung des Angeklagten Konrad des Schmiedes von Winterthur und auf Grund von Aussagen der Zeugen, die die Kläger beibrachten, wurde folgendes Urteil gefällt: Konrads des Schmiedes Hofstatt soll von der äußersten Wand [des Hauses] bis zur Umzäunung [der Hofstatt] des Leisters reichen. Damit ist Konrad frei von Wernhers und Margaretes weiteren Ansprüchen. Wenn Äste der auf Konrads Hofstatt wachsenden Bäume auf des Leisters Hofstatt hinüberreichen, dann dürfen Wernher oder Margarete auf ihrer Hofstatt auf einen Leiterwagen steigen und die überhängenden Äste mit einem Messer abschlagen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vͦlrich von Landenberch · probſt von Mvnſter in ergowe an Cvͦnratvn den ſumit von wintert ~; Margerita; wernher der leiſter - 1297 Juli 12.Image