Ruͦdolf von goteſ genaden Romiſcher Chunich2023-11-012023-11-011312-09-161312-09-16CW20379https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/921König Rudolf beurkundet, daß er die Mißhelligkeiten, die zwischen seinen lieben Fürsten Ludwig und dessen Bruder Heinrich, Pfalzgrafen zu Rhein und Herzögen von Bayern, gewesen sind, mit beider Wissen und Willen geschlichtet und in Ordnung gebracht habe, wie folgt: 1) Was seit 2. II. 1287 im Zustande des Friedens und vertraglicher Abmachungen auf beiden Seiten geschehen ist und wie das geschehen ist, soll beigelegt werden durch ein Schiedsgericht, zu dem jeder der Herzöge vier namentlich genannte Männer abstellt. Kann dieses Schiedsgericht sich nicht einigen, so sollen Bischof Heinrich von Regensburg und Burggraf Friedrich von Nürnberg als Oberinstanz die Sache bereinigen. [Das rᷝin vride oder in svͦn</i> 275, 16 soll wohl den von Rudolf und Ludwig am 7. II. 1286 zu Augsburg für Bayern geschaffenen Zustand bezeichnen. Vgl. O. Redlich Reg. 1998. Die damals von Herzog Ludwig bestellten Richter und Pfleger des Friedens für Bayern sind, mit Ausnahme Konrads von Egling, dieselben Männer, die er jetzt als seine abgeordneten Mitglieder für diese Achterkommission bestellt. Ihre Wahl erfolgte wohl, weil sie von früher her mit dem gesamten Fragenkomplex und den dabei mitspielenden Imponderabilien vertraut waren.] 2) Was seit 2. II. 1287 in offenem Kriegszustand mit Raub, Brand und Gefangenhaltung geschehen ist, soll die genannte Achterkommission bereinigen und, wenn sie sich nicht einigen kann, die Oberinstanz. 3) Dem Herzog Ludwig soll zuerst die Sache wegen Trausnicht und die Sache wegen dem Startzheimer durch die Achterkommission, bezw. deren Oberinstanz bereinigt werden, und dann soll Herzog Ludwig seinem Bruder den ihm zugefügten Schaden wieder gut machen, wie die Achterkommission, bezw. die Oberinstanz befiehlt. 4) Alles, was seit dem letzten Aussöhnungsvertrag, den Bischof Heinrich und der Burggraf von Nürnberg zwischen beiden Parteien zustande brachten und von dem von ihnen besiegelte Handfesten vorhanden sind, an Raub, Brand und sonstigen Dingen bis zum Datum des gegenwärtigen Vertrags vorgekommen und noch nicht entgültig entschieden ist, soll von der Achterkommission, und falls diese uneins ist, durch den Bischof und den Burggrafen auf gütlichem Weg oder durch Urteilsspruch geordnet werden. Bischof und Burggraf haben auch das Recht nach eigenem Ermessen Fristen zu verlängern und abzukürzen. 5) Stirbt ein Mitglied der Oberinstanz, so hat die Achterkommission innerhalb zweier Monate einen Ersatzmann zu wählen. Einigt sich die Kommission nicht, so soll das überlebende Mitglied der Oberinstanz ohne die Achterkommission von sich aus auf seinen Eid innerhalb zweier Monate einen Ersatzmann wählen, der die gleichen Vollmachten hat wie sein Vorgänger. 6) Sterben von der Achterkommission ein oder mehrere Mitglieder, oder sind ein oder mehrere Mitglieder von ihr am Erscheinen [auf ihren Tagungen] ohne böse Absicht verhindert, so sollen die übrigen Mitglieder innerhalb zweier Monate Ersatz schaffen. Können diese sich nicht einigen, so sollen Bischof und Burggraf den Ersatz wählen. 7) Damit dieser Vertrag eingehalten wird, hat Herzog Ludwig drei ihm gehörige Festungen, nämlich Valkenstein, Meienberg und Störnstein in die Hand namentlich genannter Männer als Pfand gegeben, die sich eidlich verpflichten müssen, diese Burgen in die Hand Herzog Heinrichs zu geben, falls Herzog Ludwig und die Seinen vertragsbrüchig werden und nach Aufforderung innerhalb zweier Monate die Vertragsverletzung nicht rückgängig machen. Wird die Vertragsverletzung abgestellt und rückgängig gemacht, so soll man [d. h. Herzog Heinrich] die Burgen nebst Zubehör wieder in die Hände ihrer Pfleger geben. Stirbt einer der Pfleger, oder wird er mit Herzog Heinrichs Willen durch einen anderen ersetzt, so hat der neue Pfleger auf Eid die Pflichten seines Vorgängers zu übernehmen. 8) In gleicher Weise hat Herzog Heinrich in die Hand namentlich genannter Männer seine Burgen Rosenheim, Grünenberg und Pfreimt als Pfänder übergeben, damit sein Bruder Ludwig in gleicher Weise vor Vertragsverletzungen durch ihn geschützt werde. Die Bestimmungen betreffend Aushändigung dieser Burgen an Ludwig durch ihre Pfleger und betreffend Ersatz abgehender Pfleger ist auf entsprechende Weise, wie unter 7) geregelt. 9) Erklärt einer der Herzöge, daß der andere und dessen Leute vertragsbrüchig seien, und leugnen das die Beschuldigten ab, so soll die Achterkommission die Schuldfrage entscheiden, und kommt diese zu keiner Entscheidung, so sind Bischof und Burggraf bestimmt, diese zu treffen. 10) Dieser Vertrag und seine Bestimmungen sollen vom 29. IX. 1287 bis zum 29. IX. 1290 in Kraft bleiben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ruͦdolf von goteſ genaden Romiſcher Chunich an Heinrichen; Ludwigen - 1287 September 16.Image