conrad burgraff zu Nurnberg2023-11-012023-11-011320-12-211320-12-21CW30658https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2299Burggraf Konrad [V.] von Nürnberg beurkundet für sich, seine Ehefrau Agnes und alle seine Erben, daß er seinem Hofmeister, dem Ritter Friedrich von Leiningen, und dessen männlichen Nachkommen und Erben das Jagdrecht in seinen Waldungen einräumt. Jeweils zu Quatember, also 4 Mal im Jahr, darf er ein Stück Rotwild erlegen und behalten. Nur wo der Burggraf Hof hält, darf der Leininger in einem Bannkreis von 3 Meilen kein Rotwild jagen, außer mit besonderer Erlaubnis des Burggrafen oder dessen Erben. Sonst darf er, wie auch seine anderen Edelleute, Kleinwild, Jagdvögel und Damwild jagen und treiben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0conrad burgraff zu Nurnberg an hrn̄ fridrich leinynger ritter vnſrm̄ hofmaiſter - 1295 Dezember 21.Image