2023-11-012023-11-011308-03-051308-03-05CW50238https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_229_(574_a)Burkhart von Hohenstein und sein Sohn Burkhart bekunden, daß sie ihrem Dienstmann Herburg von Oberhaslach [b. Molsheim, Elsaß] den Verkauf von 4 Viertel Roggengülte um 6 Mark Silber an ihren Neffen, den Küster von Haslach, gestattet haben. Diese Gülte ist auf Wolfrats Matte gesetzt, doch bleibt die Matte Eigentum Herburgs und seiner Erben, solange er die Korngülte an den Küster zahlt bzw. an den, dem dieser die Gülte überträgt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01283 März 5Image