2023-11-012023-11-011320-04-251320-04-25CW50731https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_710_A_(2168_a)(Fassung A) Ulrich von Velebrunne und seine Ehefrau Kunigunde von Senstein [Seebenstein b. Neunkirchen, NÖ] beurkunden, daß sie in der Streitsache gegen Abt Eber und den Konvent des Stiftes Zwettl [NÖ] betref\fend Gut und Eigen zu Böhmsdorf und Wurmbrand (rᷝBehemſdorf</i> und rᷝBuremprant</i>) [beide b. Groß-Gerunges, NÖ] den Marschall von Österreich, Herrn Stephan von Maissau, zum Schiedsrichter gemacht haben. Dieser sprach nach Beratung mit den Herren Wolfhart von Dürnbach (rᷝDurrenpah</i>) und Hainrich von Graz (rᷝGrazze</i>) in seinem Bescheid den Ausstellern zehn Pfund Pfennige vom Kloster Zwettl zu, die der Abt vollständig bezahlt hat. Dafür haben die Aussteller die oben genannten Güter frei und rechtsverbindlich aufgegeben und sprechen sie dem Koster zu als rechtmäßiges Eigentum und mit allem Recht, womit sie einst von Frau Jeute von Senstein an das Kloster verkauft worden waren. Für jenen damaligen Verkauf wird auf dessen Beurkundung durch die Bürger von Krems [NÖ] unter Besiegelung durch die Stadt Krems verwiesen [Der lateinische Text dieser Urkunde ist enthalten im Liber fundationum Monasterii Zwetlensis = Fontes rerum Austriacarum II 3, S. 408 f.]. Die Aussteller geloben dem Kloster rechtmäßige Gewährleistung der genannten Güter gegenüber jedem fremden Anspruch. -- Die Ausfertigung B ist, abgesehen von kleinen Wortumstellungen oder unerheblichen Vokabelauslassungen, von A nur in folgenden Punkten unterschieden: Die Nennung des Gutes rᷝBuremprant</i> [A Bd V, S. 512 Z. 23] fehlt in B; B nennt nur rᷝBehemſdorf</i>; die Nennung von Wolfhart von Dürnbach und Hainrich von Graz als Ratgeber des Schiedsrichters Marschall Stephan von Maissau ist in B unterblieben, wo von einer vorherigen Beratung des Schiedsrichters keine Rede ist; der Hinweis auf die frühere Beurkundung und Besiegelung des durch Frau Jeute von Senstein vollzogenen Verkaufs seitens der Bürger und der Stadt Krems fehlt in B; dagegen ist in B [S. 512 Z. 31] die Frau Jeute von Senstein zusätzlich als rᷝminer houſfrowen muter</i>, d.h. als Schwiegermutter des Ausstellers, gekennzeichnet, was von A unterblieben ist; während A als letzten in der Zeugenliste [S. 513 Z. 14] den vorher schon als Ratgeber benannten Hainrich von Graz anführt, fehlt er in B beide Male. -- A und B: Zwettl StfA. -- Druck:imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295 April 25Image