vnſir bruͦdir Ebirhart der greue von zeuinbrucken vn̄ ſine ErbinWalrabin der Greue von zeuinbrucken vnde vnſir erbin2023-11-012023-11-011320-05-011320-05-01CW30528https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2173Graf Walram [I.] von Zweibrücken beurkundet mit seinen Erben, daß er [gemeinsames] Eigen und [gemeinsamen] Besitz um Pirmasens und Eischweiler mit seinem Bruder, Grafen Eberhard von Zweibrücken und dessen Erben, wie [Bd. 3 S. 344 Z. 10-36] im einzelnen aufgeführt ist, geteilt und umgelegt hat. Ferner wird bestimmt, daß Strafgelder von Eigenleuten dem jeweiligen Herrn, ihm oder seinem Bruder, zufallen sollen. Handelt es sich jedoch um Eigenleute anderer Herren, so fallen die Strafgelder beiden zu. Die Eigenleute beider Brüder haben die althergebrachte Freizügigkeit. Heiraten ihre Eigenleute untereinander, so soll die Ehefrau dem Mann folgen. Witwer und Witwen dürfen sich nicht ohne Einwilligung ihres jeweiligen Herrn wiederverheiraten. Verzieht ein Eigenmann aus dem Teilungsgebiet des einen Bruders in das des andern, so verbleibt dem [ursprünglichen] Besitzer und dessen Erben Haus, Hof und Besitz des Mannes. Bertold von Hombrunnen und dessen Tochter gehören in den oberen Teil von Pirmasens, Albrecht von Pirmasens aber zu dem unteren Teil. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vnſir bruͦdir Ebirhart der greue von zeuinbrucken vn̄ ſine Erbin; Walrabin der Greue von zeuinbrucken vnde vnſir erbin - 1295 Mai 1.Image