Vlrich Wuhtrich2023-11-012023-11-011317-02-221317-02-22CW21040https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1546Ulrich Wutrich beurkundet, daß er Heinrich den Otmarshauser (?) und Konrad den Hauser seinen Gläubigern bis zu einem bestimmten Termin als Bürgen gesetzt hatte; als dieser verstrich, und die Gläubiger nicht mehr länger warten wollten, forderten die beiden Bürgen vor Gericht ihre Entlassung aus der Bürgschaft. Da Ulrich keinen andern Besitz hatte, mit dem er sie auslösen konnte, als sein Haus und seinen Wohnsitz in der Sachsengasse, so hat er mit Einverständnis seiner Ehefrau Adelheit von dem Haus, der Hofstatt und allem, was dazu gehört und sein rechtes Eigentum ist, ein halbes Pfund Gülten an die Zeche zu unserer Frauen beim Dom und deren damaligen Zechmeister Heinrich von Kützenhausen als rechtes Eigentum für 8 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft. Ulrich, seine Ehefrau und deren Nachbesitzer sollen für dieses halbe Pfund einen jährlich in zwei Raten 8 Tage vor oder nach Pfingsten und 8 Tage vor oder nach 29. September fälligen Zins von je 5 Schillingen an den jeweiligen Zechmeister der Zeche zu unserer Frauen im Dom zu Augsburg bezahlen. Halten Ulrich oder seine Nachkommen diese Termine nicht ein, so ist der Besitz der Zeche mit Recht zinsfällig. Mit diesen Pfennigen hat Ulrich die Bürgen ausgelöst. Ulrich und seine Ehefrau haben das halbe Pfund Gülten dem Zechmeister und der Zeche als Eigentum nach dem Stadtrecht aufgegeben und darauf verzichtet. Sie werden es nach dem Stadtrecht bestätigen. Das halbe Pfund Gülten soll von nun an für ewige Zeiten mit der Stadt steuern. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vlrich Wuhtrich an Heinrichen von Chvͤtzenhouſen; vnſerr frowen zem Tvme - 1292 Februar 22.Image