2023-11-012023-11-011324-07-241324-07-24CW40895https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3426Ulrich von Altenklingen und dessen Söhne Ritter Ulrich und Ulrich Walther beurkunden, daß sie über das Gut, das Abt und Konvent von Salem in dem Dorf Altnau besitzen, Stiftung der Herren von Güttingen, und über die Eigenleute des Klosters, die jetzt oder künftig auf dem Gut ansässig sind, weder Vogt noch Meier sind. Sie besitzen kein herrschaftliches Recht rᷝ(gewaltſami)</i> über das Gut und die dem Kloster gehörenden Leute; sie dürfen weder über diese richten noch sie vor ihr Gericht zwingen. Wenn den Klosterleuten von den Leuten der Herren von Altenklingen Schaden oder Unbill widerfährt, die Ersatz oder Rechtsgang erfordern, so werden die Herren von Altenklingen den Leuten Recht verschaffen, wenn sie es einklagen. Entsprechend sollen die Herren von Altenklingen für ihre Vogtleute Schäden beim Abt von Salem einklagen oder einklagen lassen, und dieser soll ihnen Recht schaffen, oder er soll einen seiner Herren damit beauftragen, wenn er es selbst nicht kann. Der Schaden, den die Herren von Altenklingen den Leuten auf dem Gut zu Altnau zugefügt haben und die dafür vorgebrachte Klage sollen erledigt sein. Die Altenklingener haben dafür [auf Ersatz des] Schadens verzichtet, der ihnen durch die Klage des Klosters entstanden ist. Dies entspricht dem Schiedsspruch von Rudolf dem Stocker und Hans vom Hofe, Bürgern von Konstanz, denen beide Parteien ihre Streitigkeiten mit gutem Willen übertragen haben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Juli 24.Image