Hug Wirich der MeiſterRat von Strazburg2023-11-012023-11-011321-07-021321-07-02CW30821https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2459_AHug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Katerine, Tochter des verstorbenen Herrn Hug des Wisen, mit Zustimmung ihrer Mutter, Frau Gertrud, und ihrer Geschwister Niklaus, Peter, Adelheid, Else und Grete an Herrn Johannes den Alten von Kageneck 2 Pfund Gülten ortsüblicher Straßburger [Währung] aus ihrem [Bd. 3 S. 521 Z. 8-10] näher bezeichneten Haus mit Hofstatt [in Straßburg] für 23 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers, verspricht, Johannes und dessen Erben die Gülten rᷝze wêrenne</i> und verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf oder die Urkunde beeinträchtigen könnten. Johannes von Kageneck hinwieder hat für sich und seine Erben Haus und Hofstatt als Erblehen für einen jährlichen Zins von 2 Pfund, der nicht gesteigert werden darf, an Katerine und deren Erben verliehen. Ehrschatz wird nicht erhoben. Verkauft oder verschenkt sie den Besitz an eines ihrer Geschwister, so soll ihn der Betreffende zu den gleichen Bedingungen ohne Ehrschatz und Zinssteigerung haben. Fremde Hand gibt dagegen Ehrschatz, nicht aber rᷝvon der houeherren wandelunge</i> [bei Wechsel des Hofbesitzers]. Wollen die rᷝhoueſezen</i> ihren Besitz und ihre Ansprüche an fremde Hand verkaufen, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht. Bleibt sein Angebot unter dem anderer Leute, so können sie es diesen verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber sonst die gleichen Bedingungen. -- A und B stimmen bis auf unwesentliche Abweichungen im Wortlaut überein. Von gleicher Hand, ebenso Corpus Nr. 2460. -- A: Straßburg StdA. (Hosp.Arch.5233). B:imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an hern Johanneſe deme Alten von kagenecke - 1296 Juli 2.Image